Sprungziele
Inhalt

Dienstleistungsliste

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Lärmbelästigung anzeigen


Volltext

Ob Sie Geräusche als Lärm empfinden, hängt neben Ihrem persönlichen Empfinden in vielen Fällen auch davon ab, welche Informationen Sie über die Quelle oder Ursache der Geräusche haben.

Bei Lärm, der die Allgemeinheit oder Nachbarschaft erheblich belästigt, sollten Sie zunächst - gegebenenfalls auch mit anderen betroffenen Nachbarn - versuchen mit den Verursachern zu sprechen.

Ansprechpunkt

War durch das Gespräch mit dem Lärmverursacher ein Kompromiss nicht zu erreichen und kommen Sie zu dem Schluss, dass es sich um eine unzumutbare Ruhestörung handelt, können Sie sich an die für Sie zuständige Sicherheitsbehörde wenden.

Die Polizei wird bei der Abwehr von Gefahren durch Ruhestörungen nur tätig, soweit diese durch die Sicherheitsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.

Die Sicherheitsbehörden sind nicht nur befugt, ordnungswidriges Verhalten zu ahnden sondern im Einzelfall auch Maßnahmen zu treffen, um zukünftige Ruhestörungen zu verhindern.

Hinweise (Besonderheiten)

Die Ruhezeiten sind - soweit nicht bereits durch Bundes- oder Landesrecht abschließend geregelt - zumeist durch kommunale Gefahrenabwehrverordnungen (Satzungen) geschützt.

Der Schutz von Ruhezeiten, die sich ausschließlich aufgrund privatrechtlicher Regelungen (z. B. Mietvertrag) ergeben, obliegt den Sicherheitsbehörden und der Polizei nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne sicherheitsbehördliche oder polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

nach oben zurück