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Ordnungsbehördliche Bestattung durchführen


Wenn eine Bestattung nicht durch Angehörige oder Beauftragte der verstorbenen Person organisiert wird, erfolgt eine ordnungsbehördliche Bestattung.

Verstirbt ein Mensch, muss die Bestattung innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Die Bestattung müssen die Angehörigen der verstorbenen Person organisieren. In Einzelfällen kann abweichend davon eine Person oder Einrichtung dazu verpflichtet sein, wenn der Verstorbenen diese zu seinen Lebzeiten damit beauftragt hat.

Wenn keine Angehörigen und keine sonst verpflichteten Personen oder Einrichtungen (Beauftragte) ausfindig gemacht werden können, erfolgt eine ordnungsbehördliche Bestattung. Hierbei wird die Bestattung von der Gemeinde organisiert.

Grundsätzlich sind bei ordnungsbehördlichen Bestattungen Erd- und Feuerbestattungen möglich. Aufgrund der niedrigeren Kosten wählen die meisten Kommunen eine Feuerbestattung mit anschließender anonymer Beisetzung.

Verfahrensablauf

Verstirbt eine Person, erfolgt eine Meldung an das Gesundheitsamt.

Das Ordnungsamt versucht dann, über Meldebehörden, Standesämter, Kirchengemeinden / Religionsgemeinschaften und Nachlassgerichte Angehörige, oder Beauftragte der verstorbenen Person und den Bestattungswunsch der verstorbenen Person ausfindig zu machen.

Ist diese Suche innerhalb der Bestattungsfrist erfolglos, veranlasst das Ordnungsamt eine " Bestattung von Amts wegen ".

Hierbei sind auch religiöse Besonderheiten zu beachten. Dabei kommt die Gemeinde für die Kosten einer einfachen Bestattung auf.

Die Ordnungsbehörde kann sich auch eines Bestattungsinstituts bedienen.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit obliegt der Gemeinde oder Stadt, in deren Gebiet die Person verstorben ist.

Voraussetzungen

  • die verstorbene Person hat keine Vorsorge für ihre Bestattung getroffen
  • es sind keine Angehörigen der verstorbenen Person vorhanden oder zu ermitteln
  • die Angehörigen kümmern sich nicht um die Bestattung
  • Sterbeort muss in Sachsen-Anhalt liegen

Kosten

Es fallen mindestens Kosten an für:

  • die Durchführung der Leichenschauen,
  • die Beurkundungen,
  • die Einäscherung,
  • den Leichentransport,
  • das Grabnutzungsrecht (»Erwerb« der Grabstelle),
  • den Sarg oder die Urne,
  • Verwaltungskosten,
  • unter Umständen Kosten für das Bestattungsunternehmen.

Frist

Die Erdbestattung oder die Einäscherung soll innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchgeführt werden. Die Beisetzung der Urne hat innerhalb eines Monats nach Einäscherung zu erfolgen.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Sollten Angehörige vorhanden, aber diese finanziell nicht in der Lage sein, für die Bestattung zu sorgen, kann ein Antrag auf Kostenübernahme der Bestattungskosten beim Träger der Sozialhilfe gestellt werden.

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