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Personalausweis beantragen wegen Ablauf der Gültigkeit


Wenn Ihr Personalausweis abläuft, müssen Sie einen neuen beantragen, sofern Sie über 16 Jahre alt sind und kein gültiges Passdokument besitzen.

In Deutschland besteht für Personen ab 16 Jahren die Pflicht, einen gültigen Personalausweis zu besitzen. Ab Vollendung des 16. Lebensjahres müssen Sie deshalb rechtzeitig einen neuen Personalausweis beantragen, bevor die Gültigkeit Ihres alten abläuft. Dies gilt, wenn Sie über 16 Jahre alt sind und kein gültiges Passdokument besitzen, also Reisepass, vorläufigen Reisepass.
Die Antragstellung ist bei dem Bürgeramt an ihrem Hauptwohnsitz möglich. Wenn Sie den Antrag aus wichtigem Grund bei einem anderen Bürgeramt stellen, wird ein Zuschlag in Höhe von EUR 13,00 zur Gebühr erhoben.
Die Gültigkeitsdauer ist von Ihrem Alter abhängig:

  • unter 24 Jahren: Personalausweis ist 6 Jahre gültig.
  • ab 24 Jahren: Personalausweis ist 10 Jahre gültig.

Es kann passieren, dass die Ausstellung des neuen Personalausweises nicht innerhalb der verbleibenden Gültigkeitsdauer möglich ist. In diesem Fall kann für die Übergangszeit zusätzlich die Beantragung eines vorläufigen Personalausweises erforderlich sein. Ein vorläufiger Personalausweis ist höchstens 3 Monate lang gültig.

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an das Bürgeramt Ihrer Gemeinde oder Stadt.

Voraussetzungen

Die Pflicht zur Beantragung eines Personalausweises gilt für Sie, wenn Sie

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • in Deutschland gemeldet sind und
  • kein gültiges Passdokument besitzen, also Reisepass oder vorläufigen Reisepass.

Für die Antragstellung außerhalb Ihres Hauptwohnsitzes:

  • Sie müssen einen wichtigen Grund darlegen können, warum Sie den Personalausweis nicht bei der Personalausweisbehörde beantragen, die an Ihrem Hauptwohnsitz zuständig ist.
  • Ausnahme: Der vorläufige Personalausweis kann im Ausland nicht beantragt werden.

Wichtig Erforderliche Unterlagen

  • biometrietaugliches Passfoto: Das Foto muss
    • aktuell sein und
    • die Anforderungen an Fotos für elektronische Personalausweise erfüllen.
  • Falls vorhanden und noch nicht entwertet: alter Personalausweis oder Reisepass oder vorläufiger Personalausweis oder Kinderreisepass (gültig oder bereits abgelaufen)
  • Geburtsurkunde, Heiratsurkunde
  • bei Kindern unter 16 Jahren: Einverständniserklärung des nicht anwesenden sorgeberechtigten Elternteils
    • bei nur einem Erziehungsberechtigten zusätzlich der Sorgerechtsnachweis

Gebühren (Kosten)

  • EUR 37,00 für antragstellende Personen ab 24 Jahren
  • EUR 22,80 für antragstellende Personen unter 24 Jahren
  • EUR 10,00 für den vorläufigen Personalausweis
  • EUR 13,00 Zuschlag bei Antragstellung außerhalb der Dienstzeit oder nicht am Hauptwohnsitz
  • EUR 30,00 Zuschlag für Ausstellung durch konsularische oder diplomatische Vertretung im Ausland

Gebührenreduzierung oder -befreiung sind möglich für Bedürftige. Dies liegt im Ermessen der Personalausweisbehörde.

  • Gebühr: 37,00 Euro
    für antragstellende Personen ab 24 Jahren
  • Gebühr: 22,80 Euro
    für antragstellende Personen unter 24 Jahren
  • Gebühr: 10,00 Euro
    für den vorläufigen Personalausweis
  • Gebühr: 13,00 Euro
    Zuschlag bei Antragstellung außerhalb der Dienstzeit oder nicht am Hauptwohnsitz
  • Gebühr: 30,00 Euro
    Zuschlag für Ausstellung durch konsularische oder diplomatische Vertretung im Ausland

Rechtsgrundlage

Siehe auch

  • biometrietaugliches Passfoto: Das Foto muss
    • aktuell sein und
    • die Anforderungen an biometrische Fotos erfüllen.
  • alter Personalausweis, gültiger Reisepass oder alter (abgelaufener) Reisepass
  • gegebenenfalls Geburtsurkunde oder Familienstammbuch
  • bei Kindern unter 16 Jahren: beide sorgeberechtigten Elternteile oder gegebenenfalls Einverständniserklärung des nicht anwesenden sorgeberechtigten Elternteils
    • bei nur alleinigem Sorgerecht eine Negativbescheinigung des Jugendamtes
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