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Laufbahnbefähigung „Archivdienst, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt“ aus dem Ausland beantragen

Sie haben ein Bachelorstudium in Archivwesen im Ausland abgeschlossen und möchten in Sachsen-Anhalt eine Laufbahnbefähigung erhalten? Informieren Sie sich hier.

Allgemeine Informationen

Wenn Sie einen Bachelorgrad oder einen gleichwertigen Abschluss in „Archivwesen“ haben, können Sie bei der zuständigen Stelle die Anerkennung der Befähigung für diese Laufbahn beantragen. Diese ist Voraussetzung für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis.

Verfahrensablauf

Die zuständige Stelle überprüft auf Grundlage Ihrer eingereichten Unterlagen, ob und in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation den deutschen Qualifikationsanforderungen für die Laufbahn entspricht, zum Beispiel anhand von Inhalt und Dauer der Ausbildung, einschlägiger Berufserfahrung oder weiteren Qualifikationen.

Innerhalb von 3 Monaten nach Einreichen der vollständigen Unterlagen wird Ihnen von der zuständigen Stelle schriftlich mitgeteilt, ob

  • eine Anerkennung erfolgt,
  • Defizite in der Qualifikation vorliegen und daher vor der Anerkennung
  • Ausgleichsmaßnahmen notwendig sind oder
  • eine Anerkennung nicht erfolgen kann.

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an das Ministerium für Inneres und Sport.

Voraussetzungen

  • Bachelorgrad oder gleichwertiger Studienabschluss im Berufsfeld „Archivwesen“
  • oder ein mit einer Laufbahnprüfung erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungsdienst für den Archivdienst
  • Kenntnisse der englischen Sprache mindestens auf dem Niveau B 1 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen
  • sowie angemessene Kenntnisse der französischen oder lateinischen Sprache

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis
  • Angabe Ihres gegenwärtigen Wohnortes
  • tabellarische Aufstellung Ihrer absolvierten Studiengänge und ausgeübten einschlägigen Erwerbstätigkeiten
  • im Ausland erworbene Studiennachweise
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind oder sein könnten
  • Erklärung, ob und bei welcher Stelle Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt haben, ggf. Bescheid über die Feststellung

Sollten weitere Unterlagen erforderlich sein, wird sich die zuständige Stelle mit Ihnen in Verbindung setzen.

Alle Unterlagen sind in der Regel in deutscher Sprache im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen. Sind die Unterlagen in einer anderen Sprache verfasst, benötigen Sie eventuell zusätzlich eine Übersetzung von einem öffentlich bestellten (beeidigten) Übersetzer. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

Gebühren (Kosten)

Bis zu EUR 600,00.

Soweit die Anerkennung von der Absolvierung von Anpassungslehrgängen oder Leistungskontrollen abhängig gemacht wird, können weitere Kosten entstehen. Informationen hierzu erhalten Sie von der zuständigen Stelle.

Fristen

Keine.

Rechtsbehelf

Sofern Sie mit der Entscheidung der zuständigen Stelle nicht einverstanden sind, stehen Ihnen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung frei (Widerspruchsverfahren, Klageverfahren). Die genauen Details entnehmen Sie bitte jeweils den Bescheiden der zuständigen Stelle.

Unterstützende Institutionen

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