Staatliche Anerkennung zu im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen zur Ausbildung "Fachkraft für soziale Arbeit" erteilen
Allgemeine Informationen
Die staatliche Anerkennung erhält auf Antrag, wer eine dem Sozialarbeiter, der Sozialarbeiterin, dem Sozialpädagogen oder der Sozialpädagogin entsprechende Tätigkeit ausübt und an einer staatlichen berufsbildenden Schule im Fachbereich Sozialpädagogik eine Ausbildung zur „Fachkraft für soziale Arbeit“ erfolgreich abgeschlossen hat.
Wer eine solche Staatliche Anerkennung zu dem Berufabschluss erhalten hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Fachkraft für soziale Arbeit" zu führen.
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Landesverwaltungsamt, Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe.
Erforderliche Unterlagen
- tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten mit Angabe des gegenwärtigen Wohnortes in deutscher Sprache,
- Identitätsnachweis (Original oder beglaubigte Kopie, Übersetzung von öffentlich bestellten Übersetzern)
- im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise (Originale oder beglaubigte Kopien, Übersetzung durch öffentlich bestellte Übersetzer),
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind (Orignial oder beglaubige Kopie, Übersetzung von öffentlich bestellten Übersetzern)
- Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleich- wertigkeit und/oder zur Erteilung der Staatlichen Anerkennung zu dem Berufsabschluss gestellt wurde und ob bereits ein Bescheid erteilt wurde. Bereits erteilte Bescheide sind in Kopie beizufügen.
Abhängig vom jeweiligen Beruf können weitere Unterlagen erforderlich sein. Das entscheidet die zuständige Behörde.
Fristen
Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Erteilung der Staatlichen Anerkennung entscheiden. Die Frist beginnt erst mit Vorlage der vollständig vorzulegenden Unterlagen und der Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung.
Rechtsbehelf
Einen Rechtsbehelf erhalten Sie mit dem Bescheid.
Anträge / Formulare
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.
Weitere Informationen
Die Service-Stellen des Netzwerkes "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.
Unterstützende Institutionen
- Servicestellen des "Netzwerkes Integration durch Qualifizierung"
- Einheitlicher Ansprechpartner
- Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen Bonn
Gebühren
- Gebühr: 600,00 Euro
maximal