Inbetriebnahme von Anlagen für die Lagerung oder Umfüllung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin anzeigen
Betreiben Sie eine Anlage, in der Kraftstoffe gelagert und umgefüllt werden? Dann müssen Sie diese bei der Behörde anzeigen.
Volltext
Als Betreiber einer Anlage für die Lagerung oder Umfüllung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin in Tanklagern oder an Tankstellen müssen Sie diese vor Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde anzeigen. Die Anzeigeverpflichtung betrifft nur Anlagen, die keiner Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen. Die zuständige Behörde prüft die Anzeige und erfasst die Anlage in ihrem Anlagenkataster.
Verfahrensablauf
Die Anzeige ist schriftlich auf dem Postweg oder elektronisch bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt.
Frist
Die Anzeige ist vor Inbetriebnahme der Anlage bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Rechtsbehelf
Diese Verwaltungsleistung stellt kein Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.