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Ermäßigung für Wasserentnahmeentgelt beantragen


Sie haben im letzten Jahr weniger Wasser entnommen als im wasserrechtlichen Bescheid zugelassen? Dann haben Sie die Möglichkeit eine Ermäßigung des Wasserentnahmeentgeltes zu beantragen.

Allgemeine Informationen

Sie müssen ein Wasserentnahmeentgelt zahlen, wenn Sie Wasser aus oberirdischen Gewässern entnehmen oder ableiten. Sie müssen auch ein Wasserentnahmeentgelt zahlen, wenn Sie Grundwasser entnehmen, zutage fördern, zutage leiten oder ableiten.

Sie können einen Antrag auf Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts stellen, wenn die tatsächlich entnommene Menge an Wasser geringer oder der Verwendungszweck des Wassers ein anderer ist, als der wasserrechtliche Bescheid genehmigt.

Verfahrensablauf

Das Landesverwaltungsamt berechnet das Wasserentnahmeentgelt und setzt dies per Bescheid fest.

Wenn Sie den Bescheid erhalten haben, müssen Sie das Wasserentnahmeentgelt innerhalb eines Monats zahlen.

Bis zum 31.03. haben Sie die Möglichkeit, für das Vorjahr eine Ermäßigung zu beantragen.

  • Bitte reichen Sie die ausgefüllten Formulare beim Landesverwaltungsamt ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
  • Danach erhalten Sie vom Landesverwaltungsamt einen Bescheid über das Wasserentnahmeentgelt.

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.

Voraussetzungen

  • Die im letzten Jahr entnommene Menge an Wasser ist geringer als im wasserrechtlichen Bescheid zugelassen
  • Oder Sie haben das Wasser zu einem anderen Zweck genutzt als im wasserrechtlichen Bescheid zugelassen

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Ermäßigung
  • Nachweis über die tatsächlich entnommene Menge (Formular „Ableseprotokoll“)
  • Oder Nachweis über den tatsächlichen Verwendungszweck des Wassers

Gebühren (Kosten)

Keine.

Fristen

Sie müssen den Antrag auf Ermäßigung für das Vorjahr bis zum 31.03. stellen.

Beispiel: Sie haben im Jahr 2020 weniger Wasser entnommen. Sie können den Antrag auf Ermäßigung für das Jahr 2020 bis zum 31.03.2021 stellen. Die erforderlichen Unterlagen müssen bis zu diesem Tag der zuständigen Behörde vorliegen. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen.   

Rechtsbehelf

Sie können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht eingelegen.

Anträge / Formulare

Weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt. Dort können Sie auch Ihre Fragen und Anregungen hinsenden.

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