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Aus- und Fortbildungsstelle für Berufskraftfahrer anerkennen lassen


Allgemeine Informationen

Wer Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen durchführt, hat die Pflicht zur Grundqualifikation und Weiterbildung.

Wenn Sie als Träger einer Ausbildungsstätte Kurse zur beschleunigten Grundqualifikation beziehungsweise Weiterbildung anbieten möchten, muss Ihr Betrieb eine anerkannte Ausbildungsstätte sein. Es gibt zwei unterschiedliche Arten der Anerkennung: gesetzlich oder behördlich.

Folgende Ausbildungsstätten sind gesetzlich anerkannt und müssen daher keine weitere Anerkennung beantragen:

  • Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE (Lkw) oder DE (Bus)
  • Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen "Berufskraftfahrer/in" oder "Fachkraft zum Fahrbetrieb" durchführen und hierfür von der Industrie- und Handelskammer (IHK) anerkannt sind
  • Träger einer Umschulung zum/zur "Berufskraftfahrer/in" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" mit Anerkennung der Industrie- und Handelskammer

Wenn Ihre Ausbildungsstätte jedoch zu keiner der oben genannten Gruppen gehört benötigen Sie eine behördliche Anerkennung.

Es gelten folgende Voraussetzungen:

  • fachliche Eignung des Trägers
  • Beschäftigung einer ausreichenden Anzahl an qualifizierten Ausbildern (in der Regel soll ein Ausbilder nicht mehr als 36 Personen unterrichten)
  • Nachweis geeigneter Räumlichkeiten und Unterrichtsmaterialien sowohl für die praktische als auch für die theoretische Ausbildung
  • gegebenenfalls Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit des Trägers

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt.

Gebühren (Kosten)

Die Gebühren werden auf der Grundlage der Verordnung über Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.

Fristen

Es sind keine Fristen zu beachten.

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