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Fahrzeug außer Betrieb setzen lassen


Allgemeine Informationen

Seit dem 01. März 2007 wird zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung nicht mehr unterschieden. Ein Fahrzeug hat entweder den Status "zugelassen" oder "außer Betrieb gesetzt". Dies hat u. a. zur Folge, dass Fahrzeuge max. 7 Jahre lang wieder ohne Neuabnahme zugelassen werden. Es ist lediglich eine Hauptuntersuchung erforderlich. Dies bringt eine Erleichterung für den Halter, der außerdem die Kosten für eine Neuabnahme einspart.
Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplaketten dürfen mit den ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk am Tag der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) bis längstens 24 Uhr durchgeführt werden. Dabei müssen die Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein. Bei der Fahrt müssen Sie den kürzesten Weg (ohne Umweg) nehmen.

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.
Jedoch können Fahrzeuge auch in jeder anderen Stadt/jedem anderen Landkreis abgemeldet werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung I (alt: Fahrzeugschein), wenn der Halter persönlich erscheint.
    Wenn eine beauftragte Person die Außerbetriebsetzung vornimmt, hat diese eine vom Halter gefertigte formlose Erklärung vorzulegen, woraus die Berechtigung ersichtlich ist.
  • Wenn das Fahrzeug auf eine juristische Person zugelassen war, ist grundsätzlich die Zulassungsbescheinigung II vorzulegen.
    - Bei einer eingetragenen Sicherungsübereignung wird die Vorlage der Zulassungsbescheinigung II durch die schriftliche Zustimmung der Bank zur Außerbetriebsetzung ersetzt.
  • Kennzeichenschilder
  • Betriebserlaubnis bei zulassungsfreien Fahrzeugen wie Leichtkrafträder
  • formlose Verbleibserklärung bzw. Verwertungsnachweis (bei Entsorgung von PKW's und Klein-LKW's bis 3,5t Gesamtgewicht im Ausland bzw. deren Verwertung im Inland)

Fristen

Zu beachten ist eine wichtige Neuerung bezüglich der Wiederzuteilung des Kennzeichens:

Fahrzeuge, die ab dem 01.03.07 außer Betrieb gesetzt werden, "behalten" nicht mehr automatisch "ihr" Kennzeichen. Dieses wird künftig nach kurzer Frist vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wieder freigegeben. Wenn Sie dieses Kennzeichen anschließend wieder für die spätere Wiederzulassung verwenden möchten, sollten Sie unbedingt eine Vorreservierung Ihres Kennzeichens bei der Zulassungsbehörde vornehmen lassen.

Bei Fahrzeugen, die vor dem 01.03.2007 nach altem Recht stillgelegt wurden, werden die Kennzeichen erst 18 Monate nach Stilllegung freigegeben.

Gebühren

  • Gebühr: 15,90 Euro
    Außerbetriebsetzung innerhalb und außerhalb des Zulassungsbezirkes. Im Einzelfall können zur Grundgebühr zusätzliche Kosten hinzukommen.
  • Gebühr: 2,10 Euro
    internetbasierte Außerbetriebsetzung

Siehe auch

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